GUMMEDING
GUNGOLDING
Organisationen
Katastrophenschutz
FFW Gungolding
THW Ortsverband Eichstätt
Bayerisches Rotes Kreuz Eichstätt
Wasserwacht Eichstätt
Ökologie / Jagen / Fischen
Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege
OGV Kreisverband Eichstätt
OGV Gungolding
Imkerverein
Bauernverband
BUND Naturschutz
Bayerischer Jagdverband - Eichstätt
Schwarzwildgatter Gungolding-Hofstetten
Jagdhornbläser Gungolding
Anlgerverein Eichstätt
Brauchtum
Trachtenverein Gungolding
Fränkisches Freilandmuseum
Fränkisches Freilandmuseum Jurahaus aus Gungolding (Kapitel-Hof)
Energie
Energiebündel Eichstätt
Altmühltal unter Strom
Aktionsbündnis gegen die Süd-Ost-Trasse (ABSOT)
Sport
Renngemeinschaft Altmühltal
Altmühltaler Rollercrew
FC Arnsberg
Schützengau Eichstätt
Altmühltaler Schützen Gungolding
JURABLOCK - Klettern
Kanu / Kajak / Stand-Up-Paddling - Kanuverband Deutschland
Kanuverband Bayern
Katholische Kirche
Diözese Eichstätt
Pfarrverbund Gungolding - Schambach - Walting
Kirchenchor Gungolding - Schambach
Kirchenorgel Gungolding
Kirchenstiftung Gungolding
Evangelische Kirche
Evangelisch - Lutherische Kirchengemeinde Eichstätt
Bürgerversammlungen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(Gemeindeordnung – GO)
Art. 18 Mitberatungsrecht
(Bürgerversammlung)
(1)
1In
jeder
Gemeinde
hat
der
erste
Bürgermeister
mindestens
einmal
jährlich,
auf
Verlangen
des
Gemeinderats
auch
öfter,
eine
Bürgerversammlung
zur
Erörterung
gemeindlicher
Angelegenheiten
einzuberufen.
2In
größeren
Gemeinden
sollen
Bürgerversammlungen
auf
Teile
des
Gemeindegebiets
beschränkt
werden.
(2)
1Eine
Bürgerversammlung
muß
innerhalb
von
drei
Monaten
stattfinden,
wenn
das
von
mindestens
5
v.H.,
in
den
Gemeinden
mit
mehr
als
10
000
Einwohnern
von
mindestens
2,5
v.H.
der
Gemeindebürger
unter
Angabe
der
Tagesordnung
schriftlich
beantragt
wird;
die
Bürgerversammlung
kann
eine
Ergänzung
der
Tagesordnung
beschließen,
wenn
es
spätestens
eine
Woche
vor
der
Bürgerversammlung
bei
der
Gemeinde
schriftlich
beantragt
wird.
2Die
Tagesordnung
darf
nur
gemeindliche
Angelegenheiten
zum
Gegenstand
haben.
3Die
Sätze
1
und
2
gelten
entsprechend
für
Gemeindeteile,
die
bei
Inkrafttreten
dieses
Gesetzes
noch
selbständige
Gemeinden
waren,
und
in
Städten
mit
mehr
als
100
000
Einwohnern
für
Stadtbezirke;
die
Tagesordnungspunkte
sollen
sich
vor
allem
auf
den
Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. 4Die Einberufung einer Bürgerversammlung nach den Sätzen 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt werden.
(3)
1Das
Wort
können
grundsätzlich
nur
Gemeindebürger
erhalten.
2Ausnahmen
kann
die
Bürgerversammlung
beschließen;
der
Vorsitzende
soll
einem
Vertreter
der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. 3Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(4)
1Empfehlungen
der
Bürgerversammlungen
müssen
innerhalb
einer
Frist
von
drei
Monaten
vom
Gemeinderat
behandelt
werden.
2Diese
Frist
und
die
Frist
nach
Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.
Termine der Bürgerversammlungen 2020
Beginn: 19:00 Uhr
Inching
Montag, 03.02.2020
Gasthaus Fischerwirt
Pfünz
Dienstag, 04.02.2020
Schützenhaus
Walting
Dienstag, 11.02.2020
Gasthaus Jäger
Gungolding
Montag, 17.02.2020
Gasthaus Schreinerwirt
Pfalzpaint
Montag, 09.03.2020
Schützenhaus
Rieshofen
Mittwoch 11.03.2020
Feuerwehrhaus
Rapperszell
Donnerstag, 12.03.2020
Fw-Dorfgemeinschaftshaus
Positive Beispiele - Vorbildliche Kommunen
Freilassing
•
Protokolle
in nachvollziehbarer Qualität
•
Beschlüsse durch die jeweilige Bürgerversammlung
•
Differenzierung nach Kenntnisnahmen und Empfehlungen der Bürgerversammlung nach Abstimmung